Natürliche Personen können zur gleichen Zeit nur einem BNI-Chapter angehören. Juristische Personen benennen jeweils eine natürliche Person für die Teilnahme. Juristische Personen können so in mehreren Chaptern durch verschiedene natürliche Personen vertreten sein. In Abstimmung mit dem Mitgliederausschuss sind sie berechtigt, diese auszutauschen.

Manche BNI Partner erkennen den vollen Wert einer BNI Mitgliedschaft und würden gerne mehreren Chaptern angehören. Damit entstünde aber ein Ungleichgewicht: dieses Doppel-Mitglied hat ja deswegen nicht mehr Empfehlungen für den Anwalt, den Steuerberater oder den Installateur. Auch hat er nicht auf einmal doppelt so viel Zeit für 4-Augen-Gespräche und könnte sich logischerweise in beide Chapter nicht voll einbringen. Damit würden beide Chapter geschwächt werden. 

Das Prinzip "Wer gibt, gewinnt" würde sich gegen das Doppel-Mitglied wenden. Er liefe Gefahr als "Abkassierer" abgestempelt zu werden, womit seine Chancen massiv sinken. 

Auch wenn BNI so weniger Mitgliedschaften verkauft als theoretisch möglich, wären Doppel-Mitgliedschaften für die Mitglieder kein Vorteil. Sie sind daher ausgeschlossen.

Eine Firma kann aber sehr wohl verschiedene Personen in zwei Chapter entsenden. Ich empfehle hier darauf zu achten, dass beide Personen auch tatsächlich im Kundenkontakt stehen und unternehmerisches Denken und Handeln mitbringen. So ist sicher gestellt, dass jedes Mitglied in vollem Umfang Empfehlungen und Zeit einbringen kann.

In der Praxis haben wir mit dieser Regel sehr gute Erfahrungen gemacht.

Hier auch der Wortlaut der BNI Regel Nr. 16 aus den “Regeln und Richtlinien”
”Es ist einem Mitglied eines BNI-Unternehmerteams nicht gestattet, gleichzeitig Mitglied einer anderen Organisation zu sein, die ebenfalls nur eine Person je Fachgebiet zulässt und deren Hauptzweck die Weitergabe von Empfehlungen ist, da dies die Loyalität des Mitgliedes gegenüber den anderen Angehörigen seines Unternehmerteams erheblich beeinträchtigen würde. Der Mitgliederausschuss hat diesbe-züglich uneingeschränkte Befugnisse.”